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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

    BGH-Entscheidung zu Streupflicht bei Wohnungseigentümergemeinschaften

    Im Januar 2017 stürzte im hessischen Solms die Mieterin einer Eigentumswohnung (ETW) vor einem Mehrfamilienhaus auf dem vereisten Gehweg und verletzte sich dabei schwer. Obwohl laut Wettervorhersage für diesen Tag Glatteis angekündigt war, war der Weg zum Hauseingang nicht gestreut. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte für den Winterdienst eine GmbH beauftragt, in deren Zuständigkeit die Streu-und Räumpflicht der Gehwege fiel. Das Grundstück selbst steht im gemeinschaftlichen Eigentum der WEG.

    Landgericht Limburg weist Klage ab

    Die betroffene Frau verklagte die Vermieterin der ETW auf € 12.000 Schmerzensgeld; das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage statt. Anders sah es das Landgericht Limburg (LG) in der Berufungsinstanz mit dem Urteil vom 6. Oktober 2023 (3S 32/23). Rechtlich führe die Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen Hausmeisterdienst dazu, dass die Vermieterin nur dann in die Haftung genommen werden kann, wenn sie ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber dem beauftragten Unternehmen verletzt habe. Im vorliegenden Fall sah das LG dafür keine Anhaltspunkte.

    Als Mitglied der WEG würde die Vermieterin zudem nur anteilig nach ihrem Miteigentumsanteil haften, führten die Richter weiter aus. Eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB könne zwar im Grundsatz Schadensersatz auslösen, doch der Mietvertrag sehe ausdrücklich vor, dass die Kosten des Winterd

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    Kommentar zur Aktivrente – Regierung unbelehrbar

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 09.10.2025 von Andreas Harms. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

    Alle Eltern werden das kennen: Da redest du auf das Kind ein. Du säuselst, du argumentierst, du bringst jeden guten Grund. Und dann lässt es doch die Regenjacke am Haken baumeln und patscht draußen in Turnschuhen durch die Pfützen. Dann trieft die Nase, und dir liegt auf der Zunge: Hab ich’s dir doch gesagt!

    An diese und noch mehr Szenen fühle ich mich erinnert, wenn ich lese, was der Koalitionsausschuss in Berlin beschlossen hat. In Bezug auf die Aktivrente. Rentner dürfen demnach bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, wenn sie weiterarbeiten. Doch ausdrücklich ausgenommen sind „Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft“. Die bleiben steuerpflichtig.

    Begründung lächerlich

    Die Begründung liest sich geradezu lächerlich. Es heißt nämlich im Referentenentwurf: „Außerdem arbeitet schon heute eine große Zahl von Selbständigen und Unternehmern nach dem Überschreiten der Regelarbeitsgrenze weiter. Dies zeigt, dass es aktuell keiner weiteren Anreize durch eine steuerliche Förderung bedarf, diesen Personenkreis zur Weiterarbeit zu bewegen.“ Und sinngemäß weiter: Weil das Geld knapp ist, darf man

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    Gesetzliche Erwerbsminderungsrente im Schnitt deutlich unter der Armutsgrenze

    Laut einer aktuellen Erhebung der Deutschen Rentenversicherung empfingen im Jahr 2024 fast 1,75 Millionen Bürger in Deutschland eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EMR). Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betrug der durchschnittliche Rentenzahlbetrag vor Steuern monatlich € 1.027. Im Detail erhielten 965.509 Frauen
    € 1.033 und 781.893 Männer € 1.020 EMR ausbezahlt.

    Unterscheidung in drei Rentenarten

    Die DRV-Statistik führt drei unterschiedliche Rentenarten auf: Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente für Bergleute. Das Anrecht auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI haben Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, egal in welchem Beruf.

    Fast 96 Prozent erhielten volle Erwerbsminderungsrente

    Knapp 96 Prozent (nahezu 1,67 Millionen Personen) erhielten die volle EMR mit einem durchschnittlichen Zahlbetrag in Höhe von € 1.044. Aufgeteilt nach Geschlecht im Mittelwert bedeutet dies, 915.962 weibliche Rentner mit € 1.055 und 753.315 männliche Rentner mit € 1.032.

    Teilweise Erwerbsminderung im Durchschnitt € 657

    Wer aus gesundheitlichen Gründen täglich mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, erhält eine R

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    BGH stärkt Rechte von Darlehensnehmern und alle sechs Minuten ein Wohnungseinbruch

    Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Darlehensnehmern 

    In Immobilienkreditverträgen wird in der Regel für den Fall, dass das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird, eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart. Sie dient der Bank als eine Art Schadensersatz für entgangene Zinsen. Damit sie auch rechtskräftig ist, müssen die vertraglichen Regelungen dazu allerdings bestimmte Bedingungen erfüllen, wie der Bundesgerichtshof kürzlich abschließend urteilte (Aktenzeichen XI ZR 75/23). 

    Die Richter gaben dem Kläger Recht, der aufgrund unzureichender Informationen über die Entschädigungsberechnung knapp € 16.000 von seiner Bank zurückverlangt hatte. Kernpunkte des Urteils: Die Berechnungsmethodik für Vorfälligkeitsentschädigungen muss klar, verständlich und nachvollziehbar im Darlehensvertrag stehen; ist das nicht der Fall, hat die Entschädigung keine Rechtsgrundlage und muss dem Darlehensnehmer zurückerstattet werden. Ein Blick in den Vertrag kann sich mithin lohnen, wenn man einen Kredit vorzeitig tilgen möchte. Bei Bedarf unterstützt die Beraterin oder der Berater des Vertrauens bei der Interpretation.

    Alle sechs Minuten ein Wohnungseinbruch 

    Rund 90.000 Einbrüche in Häuser und Wohnungen verzeichneten die deutschen Versicherer 2024. Damit verfestigt sich offenbar das Niveau, das vor der Pandemie (2019) und auch bereits 2023 verzeichnet wurde. Die langfristige K

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