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Steht dem Gassigeher ein Schmerzensgeld zu?

Es hat sich folgender Fall ereignet: Seit Jahren geht eine Frau aus Gefälligkeit mit dem Hund ihres im Schichtdienst arbeitenden Nachbarn Gassi. Für alle Beiteiligten eine Win-win-Situation. Der Hund gilt als lieb und ruhig.

Katze in der Dämmerung

Über Jahre herrschte eitel Sonnenschein, bis der Hund eines Abends in der beginnenden Dämmerung eine Katze wahrnahm und seinem Jagdtrieb folgend, ihr versuchte nachzusetzen. Von dieser plötzlich auftretenden Aktion wurde die Frau völlig überrascht und zu Boden gerissen, wobei sie mit der Schulter auf die Bordsteinkante fiel.

Forderung auf Schadenersatz

Die Verletzung, die dieser Sturz verursachte war so schwer, dass die Frau seit diesem Zwischenfall in ihrer Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt ist. Aufgrund dessen forderte sie von ihrem Nachbarn Schadenersatz und Schmerzensgeld und wandte sich hierzu an das zuständige Landgericht Coburg.  

Halter haftet grundsätzlich für Schäden

Grundsätzlich haftet der Hundehalter für den Schaden, der durch den Vierbeiner herbeigeführt wurde, so die Meinung der Richter. Dies gilt auch dann, wenn das Tier des Beklagten als gutmütig und ruhig beschrieben wird. Durch das unerwartete Folgen der Katze entstand eine Gefahr, die aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens resultierte.

Kein stillschweigender Haftungsverzicht

Die Klägerin verzichtete nicht durch das unentgeltliche freiwillige Ausführen des Hundes auf eine Haftung ihres Nachbarn. "Es ist zwar davon auszugehen, dass hierdurch keine der Parteien eine rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Die Klägerin führt den Hund spazieren, weil es ihr Freude machte und der Beklagte wurde bei seiner Schichtarbeit entlastet. Allerdings werden deshalb An-sprüche im Rahmen der Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen", führt das Gericht aus.

Mitschuld von 50 Prozent

Allerdings ist der Betroffenen eine Mitschuld an dem Geschehen anzurechnen, da das Verhalten eines Tieres nie komplett vorhersehbar ist. Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Frau beim Gas-sigehen in der eintretenden Dämmerung darauf gefasst sein müssen, dass der Vierbeiner beim An-blick einer Katze seinem Jagdtrieb folgt. Eine Reaktion ihrerseits, wie die Leine rechtzeitig freigeben oder im sicheren Stand fester zu halten, um den Sturz zu vermeiden, blieb jedoch aus. So wurde ihr Mitverschuldensanteil vom Gericht mit 50 Prozent bewertet. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (22 O 718/19).

 

 

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