Privathaftpflichtversicherung (PHV) für Demenzkranke
Einigkeit herrscht zwischen Verbraucherschutzverbänden und Produktanbietern – die Privathaftpflichtversicherung (PHV) ist die wichtigste private Versicherung.
Schock durch Diagnose Demenz
Die Diagnose Demenz ist für die Betroffenen ein Schock. Mit dem zunehmenden Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit sind die Erkrankten auf die Hilfe und Pflege seitens ihrer Familienmitglieder und Angehörigen angewiesen. Wichtig ist hierbei auch die Frage nach dem Versicherungsschutz des Erkrankten. Unverzichtbar ist und bleibt auch im Falle einer Demenzerkrankung die PHV. Diese darf unter keinen Umständen gekündigt werden. „Auch wenn der Betroffene im Verlauf der Krankheit in ein Pflegeheim umzieht, sollte der Versicherungsschutz durch die PHV aufrecht erhalten werden“, rät Martin Oetzmann vom Bund der Versicherten e.V. (BdV).
Versicherungsschutz trotz Demenz
Eine Demenzerkrankung hat keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Daher ist gerade für den Erkrankten die PHV ein absolutes Muss. Durch die Erkrankung ist die betroffene Person nicht automatisch deliktunfähig. Diese Deliktunfähigkeitsklausel gilt im Normalfall nur für Kinder bis zum Alter von sieben und im Straßenverkehr bis zehn Jahren. Wird vom Demenzkranken ein Personen- oder Sachschaden verursacht, wird die Deliktunfähigkeit in jedem Einzelfall vom Versicherer geprüft. Auch ein Demenzkranker kann somit für den von ihm verursachten Schaden in die Haftung genommen werden. Der Versicherer kommt für diese Schäden auf oder wehrt unberechtigte Ansprüche von Dritten ab. Einige Gesellschaften bieten mittlerweile Policen mit einer Deliktunfähigkeitsklausel auch für Demenzkranke an. Die Versicherungsgesellschaften regulieren somit Schadensfälle, auch wenn der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung nicht deliktfähig ist. Mit dieser Klausel soll der Frieden zwischen Schädiger und Geschädigtem gewahrt werden. Bitte lassen Sie einen bestehenden Vertrag auf diesen Passus prüfen.
Keine Anzeigepflicht
Eine beginnende Demenzerkrankung muss dem Versicherer nicht angezeigt werden. Die Erkrankung stellt keine nachträgliche Gefahrenerhöhung dar und muss nicht angezeigt werden. Dies bestätigt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Somit dürfen die Gesellschaften die Regulierung von Schäden in diesem Fall nicht ablehnen. Auch eine Beitragserhöhung oder Kündigung des Haftpflichtvertrages ist nicht möglich. „Erkrankt eine versicherte Person an Demenz, hat dies keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz“, fasst BdV-Experte Oetzmann zusammen.