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Ist ein überfluteter Lichtschacht ein Fall für die Elementarversicherung?

Sammelt sich Regenwasser auf dem gefliesten Absatz der Kellertreppe einer Immobilie oder in einem Lichtschacht vor dem Kellerfenster bzw. fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller integrierte Garage, so liegt keine "Überflutung von Grund und Boden" vor. Laut einem Urteil des OLG Frankfurt handelt es sich damit auch nicht um einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall im Rahmen einer Elementarschadenversicherung.

Der Fall

Über vier Lichtschächte, die innerhalb der gepflasterten Außenanlage (Terrasse und Eingangsbereich) liegen, trat Wasser in die Kellerräume einer Immobilie ein. Der Hauseigentümer nahm daraufhin seine Elementarschadenversicherung in Anspruch. Der Versicherer lehnte jedoch die Regulierung ab. Der Geschädigte beschritt daraufhin den juristischen Weg, da er sich im Recht sah. Doch weder in erster noch in zweiter Instanz hatte er Erfolg, verhandelt wurde vor dem Landgericht Darmstadt (4 O 301/20).

Anfechtung ohne Erfolg

Dennoch focht er auch das Urteil der zweiten Instanz an. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihn aber mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (12 U 30/24) darauf hin, dass es die Absicht hege, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Definition von Überschwemmung

Im Rahmen der Elementarversicherung wird der Begriff Überschwemmung, so das Gericht in seinem Beschluss, definiert als die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern, durch Witterungsniederschläge und durch Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung oder Niederschläge.

Weitere Ausführungen des OLG

Unter dem Punkt "Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks" falle nicht das versicherte Haus. "Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe des Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, so fehlt es [...] an einer Überflutung von Grund und Boden", heißt es.

Zudem besteht auch bei der Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Balkonen oder Terrassen aufgrund mangelnder Entwässerung, gemäß den Ausführungen des Gerichts, ebenfalls kein Versicherungsschutz. Eine Ausnahme gibt es, nämlich wenn der Abfluss durch die Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird.

Massive Defizite bei der Baukonstruktion

In angesprochenen Fall kam es infolge unzureichender Entwässerung zum Aufsteigen von Regenwasser in den Lichtschächten, was aber nicht zur Definition eines Elementarschadens gehört. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder der Unterhaltung des Gebäudes. Zu diesem Ergebnis kommt das Gutachten eines Sachverständigen.

Weiter führt er aus, dass massive Defizite bei der Baukonstruktion vorliegen, die für den Wassereintritt verantwortlich sind. Bilder zeigten, auch am Tag nach dem Wassereintritt war noch stehendes Wasser in erheblicher Höhe vorhanden.

Wasser fließt nicht bergauf

Auch die Außenanlagengestaltung weißt gravierende Mängel auf. In seinem Gutachten macht der Sachverständige deutlich, dass aufgrund der Bodenverhältnisse mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen und eine Versickerung von Regenwasser nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Rahmenbedingungen wurden bei der Planung und Ausführung nicht hinreichend beachtet. Da Wasser nicht bergauf fließt, kann jegliches auf bebauten Grund niedergeschlagenes Wasser nicht in Richtung des unbebauten Grundes ablaufen. Es besteht einzig und allein eine Neigung in Richtung der Lichtschächte, nicht aber in die unbebaute Fläche.

Nur klares Wasser in Kellerräumen

Eine Überflutung des unbebauten Grundes kann nur dann kausal für den Wassereintritt im Keller verantwortlich gewesen sein, wenn entweder hierdurch das Regenwasser, das auf dem bebauten Grund um die Lichtschächte niederschlug nicht mehr abließen konnte oder aber es zu einem Übertritt des Überflutungswassers von unbebauten auf bebauten Grund kam.

Letztere Möglichkeit schloss der Sachverständige aber kategorisch aus, da sich in den Kellerräumen nur klares Wasser befand und somit nicht von unbebautem Grund abstammen kann.  Dagegen spricht das festgestellte Gefälle der bebauten Oberfläche in Richtung der Lichtschächte.

Begründung des OLG

"Da Wasser nicht bergauf fließt, wäre jegliches auf bebauten Grund niedergeschlagenes Wasser damit ohnehin nicht in Richtung des unbebauten Grundes abgeflossen, so dass eine dort etwaig entstandenen Überflutung auch keinen Abfluss verhindern konnte", schreibt das Oberlandesgericht.

"Letztlich gab es nur zwei Möglichkeiten, wie es zu dem Wassereintritt kommen konnte", führen die Richter weiter aus, "entweder hat sich das Wasser auf dem bebauten Grund um die Lichtschächte niedergeschlagen und konnte nicht in Richtung der unbebauten Fläche abfließen". Ursächlich dafür war aber nicht die Überflutung der unbebauten Fläche, sondern das aus baulichen Gründen nicht mögliche Abfließen des Wassers von der bebauten zur unbebauten Fläche.

"Oder es ist Überflutungswasser von der unbebauten Fläche in den Keller eingedrungen, was aufgrund der Geländeneigung möglich gewesen wäre. Dann aber wäre nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen [...] auch Schlamm in die Lichtschächte transportiert worden, was hier jedoch nicht der Fall war."

 

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