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Hausratversicherung - Tipps für den Schadensfall Teil I

Im ersten Schock nach einem Schadensfall passieren leicht Fehler, die teuer werden können. Diese Tipps helfen Ihnen professionell zu agieren und die Schadensregulierung mit dem Versicherer so reibungslos wie möglich abzuwickeln.
    
Ruhe bewahren

Bei kleineren Schäden bezahlen die Versicherungsgesellschaften oft anstandslos den zu ersetzenden Gegenstand, da der Personalaufwand für viele Rückfragen und eine detailierte Nachprüfung zu aufwendig ist. Allerdings gestaltet es sich bei größeren Summen anders, hier wird häufig routiniert nach Möglichkeiten gesucht, dem Geschädigten Fehler nachzuweisen, um so die Entschädigungszahlung zu drücken. Ist ein Schaden passiert, gilt es daher Ruhe zu bewahren und umsichtig vorzugehen.

Schadensminderungspflicht

Versicherte trifft die sog. Schadenminderungspflicht, d.h. den Schaden so gering wie möglich halten, beispielsweise müssen sie bei einem Wasserschaden leichte Möbelstücke, elektronische Geräte und weiteres Inventar retten und an einen trockenen Ort bringen. Bei noch angeschlossenen Elektrogeräten gilt es den Stecker zu ziehen oder die Sicherung auszuschalten. Außerdem das Wasser möglichst rasch abschöpfen, um Schimmel oder Schäden an Bodenbelägen und der Bausubstanz vorzubeugen.

Sicherungsmaßnahmen ergreifen

Wurde bei einem Einbruch ein Fenster eingeschlagen oder das Türschloss aufgebrochen, ist der Geschädigte verpflichtet Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um so evtl. nachfolgende Einbrecher an ihrer Tat zu hintern. D.h. etwa ein Fenster mit Brettern zu verschließen, ein neues Türschloss einbauen (lassen), oder wenn das zum Zeitpunkt nicht möglich ist, notfalls sogar einen Wachdienst beauftragen. Standardmäßig decken alle aktuellen Tarife die Kosten für eine Bewachung des Objekts.

Schadstelle so wenig wie möglich verändern

Damit der Versicherer sich durch einen Sachverständigen selbst ein Bild vor Ort machen kann, ist es notwendig die Schadstelle (soweit möglich) unverändert zu belassen. Bei größeren Schäden kommt häufig ein Gutachter hinzu, um die entsprechenden Gegenstände zu prüfen bewerten. Deshalb diese auf keinen Fall entfernen. Es ist von Vorteil die gesamte Schadensituation zu fotografiert, ebenso jeden beschädigten Gegenstand im Detail. So liegen bei der Schadenmeldung Beweisfotos für das Versicherungsunternehmen vor.

Schaden bei Versicherer und Polizei melden

Nach einem Schadensfall müssen Versicherte diesen auf den schnellsten Weg dem Versicherer melden. Im Juristendeutsch bedeutet das "ohne schuldhaftes Verzögern", in der Praxis heißt das am besten sofort. Dazu beim Unternehmen anrufen oder eine E-Mail schicken. Schäden durch kriminelle Handlungen, in erster Linie Einbrüche, sind auch der Polizei anzuzeigen. Das muss schnell geschehen, denn direkt nach der Tat bestehen noch am ehesten Aussichten Spuren der Täter zu finden.

Liste zusammenstellen

Ebenfalls unverzüglich ist beim Versicherer eine Liste der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände einzureichen, ansonsten drohen Kürzungen bei einer Entschädigungszahlung. Bei Einbrüchen muss die Polizei die Stehlgutliste erhalten. So besteht die Möglichkeit nach dem Diebesgut zu fahnden und beispielsweise gängige Internetplattformen nach Angeboten der entsprechenden Hehlerware zu suchen.

Da Betroffene die Liste meist Versicherer und Polizei vorlegen müssen, sind viele der Meinung es handle sich um die gleiche Liste. Tatsächlich aber braucht die Polizei für ihre Arbeit nur ein Verzeichnis mit Beschreibung der gestohlenen Sachen, die sich schnell erstellen lässt. Der Versicherer hingegen benötigt auch Angaben über Wert, Kaufpreis und Kaufdatum der Gegenstände, dazu gern auch Fotos, Quittungen, Garantiekarten oder Kontoauszüge, die den Kauf belegen. Solch eine Aufstellung erfordert natürlich wesentlich mehr Aufwand. Wo es keine Nachweise gibt, müssen Versicherte plausibel erklären, dass sie die Dinge tatsächlich besaßen. Notfalls können Freunde oder Familienangehörige als Zeugen aussagen oder es existieren Fotos der Gegenstände, z.B. ein Foto vom Familienfest, bei der die Gattin die gestohlene Halskette trägt. Bei teuren Geräten weisen auch Reparaturrechnungen den Besitz nach.

Hier geht es zu Teil II

 

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