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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Anstieg der Sozialabgaben im nächsten Jahr

Turnusgemäß werden die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) für das kommende Jahr angehoben. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab 01.01.2021.

Erhöhung entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 erhöhen sich entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2019. Diese Steigerung betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent. Die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2020 wurden entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2018 um 3,12 Prozent (in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent und in den alten Bundesländern 3,06 Prozent) angehoben.

Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich in Ostdeutschland auf monatlich € 3.115 (2020: € 3.010 monatlich). Die Bezugsgröße für Westdeutschland steigt auf € 3.290 im Monat (2020: € 3.185 /Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll im kommenden Jahr in neuen Bundesländern € 80.400 betragen (bisher € 77.400). Löhne und Gehälter werden damit monatlich bis zu einer Höhe von € 6.700 (bisher: € 6.450) verbeitragt. Der entsprechende Wert für die alten Bundesländer wird sich laut Entwurf auf € 85.200 (bisher € 82.800) erhöhen. Das sind monatlich € 7.100 (bisher 6.900).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf € 64.350 (2020: € 62.550) und die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt € 58.050 jährlich (2020: € 56.250) beziehungsweise € 4.837,50 monatlich (2020: € 4.687,50).

Zustimmung gilt als sicher

Bevor diese Verordnung in Kraft treten kann, muss das Bundeskabinett ihr noch zustimmen und außerdem der Bundesrat sie bestätigen. Im Regelfall tritt sie ohne Änderung in Kraft. Voraussichtlich erfolgt der Beschluss im Bundesrat am 14. Oktober.

 

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