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Homeoffice – Lücken im Versicherungsschutz

Bund, Länder und Gemeinden sorgen mit immer strengeren Auflagen dafür, dass sich der physische soziale Kontakt in der Öffentlichkeit minimiert. Die Bürger wurden angehalten ihre Wohnungen kaum noch zu verlassen. Aufgrund der aktuellen Situation stellen Unternehmen mögliche Arbeitsplätze auf Homeoffice um. Arbeiten von zu Hause aus ist für viele Arbeitnehmer Neuland und so mancher fragt sich nun, wie es denn um den Versicherungsschutz in den eigenen vier Wänden bestellt ist.

Hauptproblem ist die Trennung beruflich und privat

Das Hauptproblem für den Versicherungsschutz im Homeoffice ist begründet auf mangelnder Trennungsschärfe zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten. Für den Arbeitnehmer besteht generell Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, jedoch greift dieser in der Praxis nur für Tätigkeiten, welche direkt die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers betreffen.

Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht versichert

Wider Erwarten fällt allerdings ein Großteil der Tätigkeiten im Homeofficebereich aus dem  Versicherungsschutz heraus, daher geht bei Rechtsstreitigkeiten ein Konflikt meist zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus. Die Lücke betrifft notwendige Wege in der Wohnung und sogenannte eigenwirtschaftliche Beschäftigung. D.h. Nachgehen wichtiger Grundbedürfnisse, wie der Gang zur Toilette sowie Essen und Trinken – diese gehören für die Rechtsprechung zum privaten Bereich. Es besteht also kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Klage abgewiesen

Beispiel: Das Bundessozialgericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die sich während ihrer Heimarbeit eine Flasche Wasser an den Arbeitsplatz holen wollte. Sie stürzte dabei und zog sich einen komplizierten Bruch des linken Fußes zu. Deutschlands höchstes Sozialgericht entschied mit dem Urteil vom 05.07.2016 (Az. B 2 U 5/15 R), dass es sich bei diesem Sturz um keinen Arbeitsunfall handelt und somit auch die gesetzliche Unfallversicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist. Erklärung: Der Weg zur Nahrungsaufnahme fällt nur dann unter den Schutz der gesetzlichen Absicherung, wenn er durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich am Beschäftigungsort anwesend zu sein. In den eigenen vier Wänden setzt sich der Arbeitnehmer, laut Richterspruch, einem Risiko des privaten Bereichs aus.

Nachweis fällt schwer

Wie bereits oben erwähnt sind lediglich Tätigkeiten die unmittelbar berufliche Interessen betreffen, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. So gilt etwa der Sturz auf der Treppe nur dann als Arbeitsunfall, wenn der Weg durch die Arbeit notwendig war, dies entschied das Bundessozialgericht am 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R9). In diesem speziellem Fall verlor ein Arbeitnehmer auf dem Weg in den Keller, in dem sich sein Arbeitsrechner befand, den Halt und fiel zu Boden. In der Praxis gestaltet sich jedoch die Beweislage, den beruflichen Charakter beim Unfallhergang darzustellen, oft als schwierig.

Beweise sichern

Bei einem Homeoffice-Unfall ist es daher von großer Bedeutung die Beweise zu sichern. Dokumentieren Sie detailliert was genau Sie getan haben, beispielsweise mit wem Sie telefoniert oder welche Akte oder welchen Text Sie gerade bearbeitet haben. Eine große Rolle spielen anwesende Zeugen oder der zur Hilfe gerufene Arzt, ansonsten gestaltet es sich schwer, den Arbeitsunfall vor Gericht zu beweisen.

Nur direkte Krankheitskosten werden übernommen

Beim einem Unfall während Homeoffice übernimmt die Krankenversicherung einzig die direkten Krankheitskosten. Folgekosten oder ein längerer Lohnausfall sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Private Absicherung macht Sinn

Doch wie kann man die auftretenden Risiken absichern? Zum einen durch eine private Unfallversicherung (UV) – sie leistet, egal ob der Unfall im privaten oder beruflichen Umfeld geschehen ist – und zum anderen durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Unterschied: die UV zahlt eine einmalige Leistung, wenn durch den Unfall eine bleibende Beeinträchtigung entstanden ist. Die BU leistet eine vereinbarte monatliche Rente, sofern der Arbeitnehmer (hier ist es egal welcher Umstand dafür verantwortlich ist) länger als sechs Monate seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann. Der Deckungsumfang ist deutlich umfangreicher, der Beitrag allerdings auch höher.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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