Fragwürdige Geschäfte bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen
(11245 x gelesen)Fragwürdige Geschäfte bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Viele Gesellschaften belehrten ihre Kunden häufig nicht vorschriftsmäßig über Widerrufsrechte für zwischen 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 abgeschlossene Renten- und Lebensversicherungen. Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz a.F. (VVG) war die Widerrufsbelehrung nur dann ordnungsgemäß, wenn sie in drucktechnisch deutlicher Form darüber aufklärte und darauf hinwies, ab welchem Zeitpunkt die Frist für den Widerspruch beginnt. Außerdem galt ab den 01. August 2001 der Vermerk, dass der Widerspruch in Textform erfolgen muss.
Ewiges Widerrufsrecht
Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besitzen die Verträge mitunter ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“, so entschied der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 07. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) und 29. Juli 2015 (Az. IV 384/14 und IV ZR 448/14). Fondsgebundene Verträge unterliegen dem Urteil vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 513/14).
Rund-um-Sorglos-Pakete schießen wie Pilze aus dem Boden
Firmen, welche die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages als Rund-um Sorglos-Paket anbieten, schossen in letzter Zeit wie Pilze aus dem Boden. Darf man den rosigen Werbeversprechen glauben, muss sich der Kunde selbst um nichts kümmern. Für ihn wird Widerspruch bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft eingelegt und falls not
Lebensversicherungskunden werden unzureichend informiert
(8117 x gelesen)Lebensversicherungskunden sind unzureichend informiert
Der Lebensversicherungskunde erhält von seiner Gesellschaft jährlich eine sogenannte Standmitteilung. Diese soll dem Versicherten einen Überblick über das aktuell erreichte Vorsorgevermögen verschaffen, sowie über den zu erwartenden Auszahlungsbetrag zum Vertragsende informieren, um spätere Investitionen besser planen zu können.
Standmitteilungen kommen nur selten gesetzlichen Vorschriften nach
Am 08.05.15 habe ich bereits in einem Blogartikel über bestehende Mängel bezüglich dieser Mitteilungen berichtet. So belegt die aktuelle Studie des Policenkäufers Partner in Life (PIL), dass Standmitteilungen oftmals nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die PIL-Experten untersuchten dazu Mitteilungen der 35 größten Versicherer in Deutschland, welche 90 Prozent des Marktes abdecken.
Nur 5 von 35 Gesellschaften erfüllen Vorgaben
Das Ergebnis der PIL stellt den Versicherern ein schlechtes Zeugnis aus, denn gerade fünf der Unternehmen (Volkswohlbund, R + V, PB Lebensversicherung, Debeka und Axa) erfüllen die gesetzlichen Standards laut dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vollen Umfang. Die restlichen Anbieter liefern ihren Kunden nur einen unvollständigen Überblick zum Vertragsverlauf; manche Gesellschaften verweigern die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nahezu gän