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Welche Kosten für das Pflegeheim sind steuerlich absetzbar

Laut einer Studie des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zahlen Pflegebedürftige seit Juli diesen Jahres im Durchschnitt € 3.108 Eigenanteil pro Monat für einen Pflegeheimplatz. Das entspricht einer Erhöhung von 8,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Berücksichtigt sind hierbei die Vergütungsvereinbarungen zwischen Pflegekassen und Pflegeheimen bundesweit. Die Zahlen beziehen sich auf das erste Jahr im Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung bekanntlich am höchsten ist.

Eigenanteil setzt sich aus verschiedenen Kosten zusammen

Der zu zahlende Eigenanteil setzt sich aus den Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Pflege und Investitionen, sowie aus den Gehältern der Pflegekräfte zusammen. Bei längerem Aufenthalt steigt zwar der Zuschuss der Pflegekassen auf bis zu 75 Prozent, allerdingt betrifft diese Entlastung nur den sog. einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, nicht aber alle übrigen Kosten.

Steuerliche Entlastung durch außergewöhnliche Belastungen

Ein Pflegebedürftiger, der die Heimkosten aus eigener Tasche bezahlt, kann diese unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung dem Fiskus gegenüber geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.

An den Pflegekosten beteiligte Familienangehörige können diese ebenfalls in der Steuererklärung angeben und zwar teilweise als außergewöhnliche Belastungen und teils als Unterhaltsleistungen. Das Finanzamt berücksichtigt hier zunächst Erstattungen durch die Kranken- und Pflegekassen. Bei der weiteren Berechnung wird die sog. Haushaltsersparnis abgezogen, da die Wohnung der pflegebedürftigen Person aufgegeben wurde. Anschließend geht es um die zumutbare Eigenbelastung von 1-7 Prozent des Gesamtbetrages, die aus den Einkünften ermittelt wird. Sie ist abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Lediglich der darüber hinausgehende Betrag kann sich steuermindernd auswirken. So bleibt in der Praxis meist nur ein geringer Betrag der tatsächlichen Pflegekosten, der steuerlich effektiv ist.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind eine Alternative

Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie etwa Essenszubereitung oder Wäsche- und Zimmerreinigung im Pflegeheim, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Die Vorraussetzung dafür ist eine detailierte Rechnung mit den exakt aufgeführten einzelnen Leistungen. Investitions- und Mietkosten sind nicht begünstigt. Die Steuerermäßigung kann nur von der pflegebedürftigen Person selbst eingefordert werden.

Maximal lassen sich € 20.000 pro Jahr an haushaltsnahen Dienstleistungen ansetzen. Davon anerkannt werden 20 Prozent, d.h. es ergibt sich ein Steuervorteil in Höhe von bis zu € 4.000.

Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten gezielt in Anspruch nehmen

Da die steuerliche Anerkennung der Pflegekosten komplex und stark dem Einzelfall geschuldet ist, empfiehlt es sich eine professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle geltenden Entlastungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

 

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