Erben trotz fehlender Erwähnung im Testament
Bei Geld hört die Freundschaft auf. Dieses Sprichwort bewahrheitet sich leider häufig, wenn es um das Thema Erbschaft geht. Dabei geraten die Hinterbliebenen auch ernsthaft aneinander. Deshalb empfiehlt es sich zeitig ein Testament aufzusetzen. Nicht selten werden allerdings dabei Erbberechtigte übergangen. Wer aber hat dennoch Anspruch auf einen Teil des Vermögens, das der Verstorbene hinterlässt, wie hoch ist der Pflichtteil und wer hat sein Erbrecht eingebüßt?
Erbrechtsgarantie
Hierzulande gilt die sog. Erbrechtsgarantie, die im deutschen Erbrecht verankert und im Grundgesetz Art. 14 GG niedergeschrieben ist. Damit ist gewährleistet, dass Vermögen privat über den Tod hinaus übertragen werden kann und nicht dem Staat zufällt. Somit muss sich niemand sorgen bei der Verteilung der Erbmasse ausgeschlossen zu sein, nur weil er im Testament nicht berücksichtigt wurde.
Anspruch auf Pflichtteil
Beim Erbe greift der sog. Pflichtteil, auf den haben Kinder auch Anspruch, wenn sie nicht ehelich sind oder gar adoptiert wurden. Existieren keine Kinder, so kann der besagte Anteil den Eltern des Verstobenen zugesprochen werden. Ehepartner haben laut § 2303 BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) ein Anrecht auf den Pflichtteil, solange die Ehe bis zum Tod des Partners andauerte.
Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil des Erbes berechnet sich nach §§ 1924 bis 1936 BGB. Hierbei wird die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs auf das Erbe einbezogen. Anfänglich ist zu prüfen, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand er lebte, sowie die Anzahl der Pflichtteilsberechtigten. Besteht hierüber Klarheit, errechnet sich der Betrag des Pflichtteils nach der Höhe des Nachlasses sowie der Anzahl der Erben.
Beispiel:
Bei den einzigen Erben handelt es sich um zwei Kinder; der Nachlass beträgt € 300.000. Lt. Testament wurden dem Sohn € 250.000 vermacht, der Tochter jedoch nur € 50.000. Gemäß Erbrecht beträgt der Pflichtteil der Tochter 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils - in diesem Fall die Hälfte von € 150.000, also € 75.000. Somit kann die Tochter die restlichen € 25.000 zusätzlich zu den testamentarisch vorgesehenen € 50.000 einfordern.
Erbunwürdig
In Extremfällen verlieren Erben ihren Pflichtteilsanspruch. Laut Gesetz ist erbunwürdig:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zu-stand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes we-gen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4, wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
So urteilte etwa das Oberlandesgericht Stuttgart in einem konkreten Fall (Beschluss vom 24.01.2019, Az.: 19 U 80/18), dass der Diebstahl von Bargeld die Entziehung des Pflichtteils wegen schweren Vergehens rechtfertigt - der Enkel hatte im Jahr 1992 seiner Oma insgesamt (umgerechnet) rund € 3.000 gestohlen. Für diese Tat kam es zu einer Verurteilung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 25. Mithilfe des Erbvertrages entzog die Frau daraufhin ihrem Enkel seinen Pflichtteil. Als sie 2014 starb, forderte er diesen dennoch. Das Oberlandesgericht schob einen Riegel vor und widersprach.