Garantie und Gewährleistung
Die beiden Begriffe Gewährleistung und Garantie werden häufig verwechselt; viele Bürger meinen sogar es handle sich um dasselbe. Für längst nicht jeden gekauften Artikel gibt es eine Garantie. Doch werben viele Händler mit diesem Begriff, wohingegen die Gewährleistung in der Werbung nie auftaucht. Was ist der Grund dafür?
Gewährleistung im BGB geregelt
Der Käufer hat das Recht auf einen einwandfreien Zustand seiner erworbenen Ware, unabhängig davon, was der Verkäufer in seinen Bestimmungen festgelegt hat. Der kleine, aber bedeutsame Unterschied zur Garantie besteht also darin, dass die Gewährleistung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist und somit bei jedem Käufer Anwendung findet. Sie ist also ein Bestandteil des Kaufvertrages, indem der Händler sich verpflichtet, den verkauften Artikel in makelloser Beschaffenheit zu liefern. Er haftet dafür, wenn sich der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Erwerbs oder auch erst später, als schadhaft entpuppt.
Falls Mängel auftauchen, ist der Händler zur sogenannten Nacherfüllung verpflichtet. Dabei stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Auswahl – entweder er ersetzt die defekte Ware durch eine neue oder er kann den Schaden am gekauften Artikel beheben. Taucht der Fehler bereits im ersten Halbjahr auf, wird meist zugunsten des Kunden entschieden, in der Annahme, der Mangel existierte bereits zum Kaufzeitpunkt. Ab Erwerb eines Gegenstandes besteht der Anspruch auf Entschädigung als gesetzlicher Mindeststandard für eine Frist von zwei Jahren. Durch Vereinbarung beider Parteien kann diese jedoch auf ein Jahr reduziert werden. Eine generelle Abweisung der Gewährleistungsansprüche durch den Händler ist nicht möglich.
Garantieversprechen ist freiwillig
Darüber hinaus können Hersteller sowie Verkäufer zusätzlich eine Haftung für die einwandfreie Funktion der Ware übernehmen. Es wird durch eine Beschaffenheitsgarantie eine bestimmte Qualität des Artikels gewährleistet und für etwaige Fehler gebürgt. Diese Garantie kann auf die Dauer der Haltbarkeit des gekauften Objektes ausgeweitet werden.
Kaufdokumente aufbewahren
Grundsätzlich empfiehlt es sich Kaufquittung und Garantieversprechen – welches beispielsweise auf der Verpackung aufgedruckt sein kann – gut aufzubewahren. Denn in vielen Fällen wird die Garantie für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt. Somit besteht nach Ende der gesetzlichen Gewährleistung noch die Möglichkeit bei einem Mangel Ansprüche aus der Garantie geltend zu machen. Hierbei ist wichtig, dass diese nicht zwangsläufig vom Händler gegeben wird, denn in einer Vielzahl der Fälle besteht das Anrecht gegenüber dem Hersteller.
Eine private Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen, ihr Recht einzufordern, falls sich Händler oder Hersteller querstellen.
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