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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

    Zerrissenes Testament

    (8 x gelesen)
    Okt 20 2025

    Zerrissenes Testament

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 15.05.2025 von Andreas Harms. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

    Auch indem man handelt, kann man eine Menge ausdrücken. Zum Beispiel ein Testament widerrufen, indem man es zerreißt. Das sieht jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main so – und wies die Beschwerde eines in einem solchen Testament Begünstigten zurück (Aktenzeichen: 21 W 26/25). Der kann diese Entscheidung nicht anfechten.

    Was war geschehen?

    Ein kinderloser, aber verheirateter Mann war gestorben. Daraufhin beantragte die Witwe wegen der gesetzlichen Erbfolge ihren Erbschein und bekam ihn auch. Auch die Mutter des Verstorbenen bekam einen für ihren gesetzlichen Erbanteil.

    Zwei Monate später fanden die Witwe und ein Vertreter der Mutter ein Schließfach und darin ein Testament des Verstorbenen. Und das begünstigte eine weitere Person, war aber längs in der Mitte durchgerissen.

    Trotzdem verlangte der darin genannte Erbe, dass alle anderen Erbscheine wieder eingezogen werden. Doch das lehnte das Nachlassgericht ab (11 VI 218/24). Der Mann beschwerte sich beim OLG, doch auch das lehnte ab.

    Widerruf mit voller Absicht

    Das Gericht stellte fest: Indem der Verstorbene das Testament durchgerissen hatte, hatte er es widerrufen. Und das hatte er mit Absicht getan. Du

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    Juni 27 2025

    Ist es möglich ein Kind zu enterben?

    Ein Testament offenbart wer nach dem Tod des Erblassers erben oder vom Erbe ausgeschlossen werden soll. Doch selbst mit diesem Vermächtnis ist der letzte Wille oftmals nicht sofort eindeutig  feststellbar. Der Testamentsinhalt muss handschriftlich verfasst sein, so die Regel, d.h. ein mit dem Computer verfasster Ausdruck ist nicht legitim, auch dann nicht wenn er von Hand unterschrieben wurde.

    Gesetzliche Erbfolge

    Die gesetzliche Erbfolge greift, sofern kein Testament besteht bzw. dieses ungültig ist. Geregelt ist der Ablauf in den § 1924 bis 1936 BGB, dabei kommen als gesetzliche Erben vorrangig der überlebende Ehegatte und die nächsten Verwandten in Betracht. Die Unterscheidung erfolgt zwischen Erben erster bis fünfter Ordnung; zunächst erben die nähesten Verwandten - also Kinder und Enkel - es folgen Geschwister, Neffen und Nichten, schließlich erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Grundsätzlich gilt gemäß dem im BGB festgelegten Parentelsystem, dass Verwandte einer Ordnung erst dann erben, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. Ein Erbe 2. Ordnung wird also erst Erbe, sofern kein Erbe der 1. Ordnung mehr am Leben ist.

    Nicht erwähnte Personen sind generell enterbt

    Jede Person, die nicht als Erbe im Testament eingesetzt wurde, ist generell enterbt. Bestimmt ein Vermächtnis beispielsweise, dass der überlebende Ehegatte erben soll oder eines der Kinder, dann sind im Fall des als

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    Wer tot sein muss, damit Ehepartner alles erben

    Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 14.08.2024 von Sabine Groth. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag inhaltlich verwenden zu dürfen.

    Über den Tod sprechen die meisten nicht gern. In der Ruhestandsplanung ist das Thema aber ein Muss. Dabei geht es zum einen um die Absicherung von Hinterbliebenen, beispielsweise Ehepartnern. Gerade wenn größere Vermögen vorhanden sind, geht es aber auch um die möglichst (steuer-)optimale Übertragung des Vermögens an die Erben. Dazu muss zunächst einmal sichergestellt sein, dass im Todesfall das Kapital an die Personen fließt, die es bekommen sollen.

    Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Sie legt fest, welche Nachkommen und Verwandten in welcher Reihenfolge erben. Da Ehepartner eine gesonderte Stellung einnehmen, kann es in manchen Fällen zu ungewollten Überraschungen kommen. Vor allem kinderlose Ehepaare sind sich oft nicht bewusst, dass sie mögliche Miterben haben.

    Das Gut rinnt wie das Blut

    Im deutschen Erbrecht werden die Nachkommen in mehrere Gruppen eingeteilt. Zu den Erben erster Ordnung zählen die direkten Nachkommen der Verstorbenen, also der Erblasser. Das sind die Kinder und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel der Erblasser). Innerhalb einer Ordnung gilt „alt vor jung“. Beispiel: Eine verwitwe

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    Feb 20 2023

    Erben trotz fehlender Erwähnung im Testament

    Bei Geld hört die Freundschaft auf. Dieses Sprichwort bewahrheitet sich leider häufig, wenn es um das Thema Erbschaft geht. Dabei geraten die Hinterbliebenen auch ernsthaft aneinander. Deshalb empfiehlt es sich zeitig ein Testament aufzusetzen. Nicht selten werden allerdings dabei Erbberechtigte übergangen. Wer aber hat dennoch  Anspruch auf einen Teil des Vermögens, das der Verstorbene hinterlässt, wie hoch ist der Pflichtteil und wer hat sein Erbrecht eingebüßt?

    Erbrechtsgarantie

    Hierzulande gilt die sog. Erbrechtsgarantie, die im deutschen Erbrecht verankert und im Grundgesetz Art. 14 GG niedergeschrieben ist. Damit ist gewährleistet, dass Vermögen privat über den Tod hinaus übertragen werden kann und nicht dem Staat zufällt. Somit muss sich niemand sorgen bei der Verteilung der Erbmasse ausgeschlossen zu sein, nur weil er im Testament nicht berücksichtigt wurde.

    Anspruch auf Pflichtteil

    Beim Erbe greift der sog. Pflichtteil, auf den haben Kinder auch  Anspruch, wenn sie nicht ehelich sind oder gar adoptiert wurden. Existieren keine Kinder, so kann der besagte Anteil den Eltern des Verstobenen zugesprochen werden. Ehepartner haben laut § 2303 BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) ein Anrecht auf den Pflichtteil, solange die Ehe bis zum Tod des Partners andauerte.

    Höhe des Pflichtteils

    Der Pflichtteil des Erbes berechnet sich nach §§ 1924 bis 1936 BGB. Hierbei wird die Hälfte des gesetzlichen

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