Fakten zur Räum- und Streupflicht
(2065 x gelesen)Fakten zur Räum- und Streupflicht
In der Regel erfreuen sich Kinder an verschneiten Landschaften und über Schneeflocken, die vom Himmel fallen. Ihre Eltern dagegen sind weniger begeistert, denn sie müssen Fußwege rund ums Haus freischaufeln. Durch winterliche Straßenverhältnisse können Passanten leicht stürzen und sich verletzen. Passiert solch ein Missgeschick dann vor der eigenen Haustür, kann man als Eigentümer oder Mieter der Immobilie zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Für öffentliche Gehwege wird sie üblicherweise, meist durch eine kommunale Satzung, auf den privaten Anlieger der Straße, übertragen. Diese wiederum delegieren die Pflicht häufig auf die Mieter der Grundstücke.
Wird der Verpflichtung nicht nachgegangen, so haftet der Pflichtige, egal ob Mieter oder Eigentümer der Immobilie u.U. für die Folgen daraus resultierender Unfälle und Schäden. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. In solchen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Schäden durch Privathaftpflichtversicherung abgedeckt
Wurden die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gänzlich unterlassen und es kommt zu einem Unfall, trägt möglicherweis