Kürzungen von gesetzlichem Krankengeld bei Leistungen aus der Berufsunfähigkeit möglich?

Laut aktuellen Bedingungswerken der Versicherer liegt ein Leistungsfall bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vor, wenn die versicherte Person aufgrund von Unfall, Krankheit oder Kräfteverfall, ärztlich nachzuweisen sind, für mindestens sechs Monate außerstande ist, die zuletzt nachgegangene berufliche Tätigkeit zu weniger als 50 Prozent auszuüben. In einem derartigen Fall erhält der Versicherte die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend zum Eintritt des Ereignisses.

Im Gegensatz zum Krankengeld soll mit der BU-Rente keine kurzfristige Erkrankung finanziell überbrückt, sondern im Worst Case das monatliche Einkommen ersetzen, um den Lebensstandard bis zum Einsetzen des Rentenalters zu sichern.

Gesetzliches Krankengeld

Das gesetzliche Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeiter und Angestellte von ihrem Arbeitgeber in der Regel weiterhin sechs Wochen lang ihr Arbeitsentgelt. Anschließend übernimmt die Krankenkasse 70 % des gewöhnlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V). Das Krankengeld ist einschließlich der Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.

Kürzung oder gar Ausschluss des Krankengeldes bei Bezug einer BU-R

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